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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1171/11

Datum:
27.11.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1171/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1127.6A1171.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 1244/10
Schlagworte:
Beschwer Bescheidungsklage Spruchreife Gesundheitliche Eignung
Leitsätze:

1. Eine Beschwer des Klägers als Rechtsmittelführer kann auch dann vorliegen, wenn das Verwaltungsgericht - insoweit antragsgemäß - die Verpflichtung des Beklagten ausgesprochen hat, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1981 - 7 C 30.80 und 7 C 31.80 -, juris.

2. Hat der Dienstherr den Antrag eines Bewerbers auf Übernehme in das Beamtenverhältnis ohne Prüfung der gesundheitlichen Eignung aus anderen Gründen abgelehnt, ist eine Verpflichtungsklage auf Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht spruchreif im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; die Spruchreife kann auf nicht durch Vorlage eines aktuellen amtsärztlichen Attests hergestellt werden.

 
Tenor:

1. Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, soweit sich der Zulassungsantrag gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Klage auf Neubescheidung des Antrags der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis richtet. Das Antragsverfahren wird insoweit als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwal¬tungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen ERVVO VG/FG vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen; sie muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.

Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz RDGEG ). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.

2. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

 
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