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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 853/12

Datum:
25.07.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 B 853/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0725.5B853.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 1140/12
 
Tenor:

1. Die Beteiligten sind darüber einig, dass der Antragsteller ab sofort bis zum 6. August 2012 (Ende der angemeldeten Versammlung) auch folgende Kundgebungsmittel verwenden darf:‑ (insgesamt) ein Zelt mit einer Größe von höchstens 9 m2; dieses kann an einer einvernehmlich festgelegten Stelle des K.-Platzes aufgestellt werden.– zwei Betten mit jeweils einer Matratze und einem Schlafsack oder einer vergleichbaren Zudecke. 

2. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen Antragsteller und Antragsgegner je zur Hälfte.

 
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