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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 599/12

Datum:
14.05.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 B 599/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0514.5B599.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 810/12
 
Tenor:

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 2012 (Seite 1, zweiter Absatz bis Seite 3, drittletzter Absatz) wird die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 3807/12 gegen die Polizeiverfügung des Antragsgegners vom 7. Mai 2012 mit sofortiger Wirkung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Der Beschlusstenor soll den Beteiligten vorab bekannt gegeben werden.

 
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