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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 1305/11

Datum:
20.04.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 B 1305/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0420.5B1305.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16 L 750/11
 
Tenor:

Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. aus N. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. Oktober 2011 gewährt, soweit das Verfahren die Nummern 2. bis 5. und 8. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. August 2011 betrifft. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. Oktober 2011 wird teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 2920/11 (VG Gelsenkirchen) wird auch hinsichtlich der Anordnungen in Nr. 2 bis 5 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. August 2011 wiederhergestellt und hinsichtlich der Nr. 8 angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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