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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO kann der Kläger seinen Zulassungsantrag nicht stützen, da diese angesichts der vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylVfG im vorliegenden Asylklageverfahren keine Anwendung finden.
4Die Berufung ist nicht wegen der allein näher geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zuzulassen. Das Zulassungsvorbringen genügt schon nicht dem Darlegungsgebot (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG).
5Die Antragsschrift zeigt nicht auf, dass die aufgeworfene Frage, ob der mazedonische Staat gegenüber Angehörigen der Minderheit der Roma schutzbereit und in der Lage ist, diese vor Übergriffen Dritter zu schützen, grundsätzlicher Klärung bedarf. Sie benennt keinerlei Auskünfte oder Erkenntnisquellen, aus denen sich eine mangelnde Schutzfähigkeit oder -bereitschaft des mazedonischen Staates gegenüber Angehörigen der Minderheit der Roma ableiten ließe. Der Hinweis darauf, dass die Frage obergerichtlich noch nicht entschieden sei, weckt für sich genommen keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.
7Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.