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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 2601/10

Datum:
20.07.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 A 2601/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0720.5A2601.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 4276/10
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin im Stadtwald der Beklagten, soweit dieser nicht zu den soge-nannten FFH-Gebieten gehört, ihren Hund auf den Wegen unangeleint führen darf.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckba¬ren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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