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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 2125/10

Datum:
17.04.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 A 2125/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0417.5A2125.10.00
 
Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. August 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.999,00 EUR festgesetzt.

 
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