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Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 533/10

Datum:
12.12.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 A 533/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1212.3A533.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 8095/08
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der Entscheidung zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2008 wird (insgesamt) aufgehoben.

Das beklagte Land trägt - unter Einbeziehung der teilweise rechtskräftig gewordenen erstinstanzlichen Entscheidung - die erst- und zweitinstanzlichen Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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