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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 D 63/09.NE

Datum:
01.03.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 D 63/09.NE
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0301.2D63.09NE.00
 
Tenor:

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Januar 2012 wird geändert.

Auf den Antrag der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller zu 4. und 5. werden die von diesen als Gesamtschuldner an ihre Prozessbevollmächtigten zu erstattenden Kosten - nach Abzug des bereits getilgten Betrags von 806,82 Euro - auf 173,50 Euro festgesetzt.

Die festgesetzten Kosten sind antragsgemäß ab dem 31. Oktober 2011 bis zur ggfs. bereits erfolgten Zahlung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Antragssteller zu 4. und zu 5. als Gesamtschuldner zu 1/5 und ihre Prozessbevollmächtigten zu 4/5.

 
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