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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 E 67/12

Datum:
10.02.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 E 67/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0210.1E67.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 K 2253/11
Schlagworte:
Streitwert Streitwertbeschwerde Auffangwert Umsetzung Anordnung Untersuchung, psychologische Entwicklungsuntersuchung Untersuchung, amtsärztliche
Normen:
GKG §52 Abs.1; GKG §52 Abs.2; GKG §39 Abs.1
Leitsätze:

Es wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, wenn ein Beamter seine Klage nicht nur gegen die erste, mit einem konkreten Termin versehene und nicht als Verwaltungsakt zu verstehende "Einladung" zu einer psychologischen Entwicklungsuntersuchung richtet, sondern auch gegen weitere Mitteilungen neuer Untersuchungstermine, die nur deshalb erfolgt sind, weil der Kläger die früher angebotenen Termine nicht wahr¬genommen hat. Nichts anderes hätte dann zu gelten, wenn sich die Klage gegen eine mit einem konkreten Termin versehene Grundverfügung und zugleich gegen nachfolgende Mitteilungen neuer Untersuchungstermine richten würde. Es verbleibt in beiden Fällen vielmehr bei dem Ansatz des einfachen Auffangwertes (§ 52 Abs. 2 GKG), weil die nachfolgenden Mitteilungen jeweils keinen eigenständigen Rege¬lungscharakter aufweisen, sondern nur der technischen Abwicklung dienen bzw. dem Beamten lediglich die Möglichkeit eröffnen, sich nunmehr (freiwillig oder der begrün¬deten Verpflichtung nachkommend) der Untersuchung zu unterziehen.

Bei Umsetzungsstreitigkeiten ist der Auffangwert anzusetzen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 
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