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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 E 52/12

Datum:
17.01.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 E 52/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0117.1E52.12.00
 
Schlagworte:
Streitwert Streitwertbeschwerde Antragsverfahren Anordnung, einstweilige Auffangwert Vorwegnahme Vorwegnahme, endgültige
Normen:
GKG §53 Abs.2 Nr.1; GKG §52 Abs.1; GKG §52 Abs.2; VwGO § 123
Leitsätze:

Das mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgte Begehren auf vorläufige Feststellung der grundsätzlichen Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten Beihilfeleistungen für eine Angehörige zu gewähren, ist mit der Festsetzung des hälftigen Auffangwertes zutreffend bewertet, da seine wirtschaftliche Bedeutung nicht konkret bestimmbar ist und da es nicht auf eine endgültige, nicht mehr durch eine Hauptsacheentscheidung korrigierbare Vorwegnahme der Hauptsache abzielt.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 
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