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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 E 45/12

Datum:
27.03.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 E 45/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0327.1E45.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 664/11
Schlagworte:
einstweilige Anordnung Streitwert Stellenbesetzung Übertragung Beförderungsplanstelle Konkurrentenstreitverfahren Bewerbungsverfahrensanspruch Sicherung Vorläufige Freihaltung
Normen:
GKG §52 Abs.5 Satz1 Nr.1 i.V.m. Satz2; §53 Abs.2 Nr.1
Leitsätze:

Die Bestimmung des Streitwerts in einem Konkurrentenstreitverfahren, gerichtet auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Stelle im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 GKG (Aufgabe der bisherigen, an den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG anknüpfenden Rechtsprechung).

Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechts-schutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, dass heißt auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes des angestrebten Amtes, zu reduzieren

 
Tenor:

Absatz 2 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis zu 16.000,00 Euro festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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