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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e
2Die von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten unter Berufung auf § 32 Abs. 2 (Satz 1 Fall 2) RVG und deshalb ausdrücklich im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Beschwerdeführer können nicht mit Erfolg beanspruchen, dass der von dem Verwaltungsgericht für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzte Streitwert von 2.952,00 Euro (Teilstatus, Gewährung von Unfallausgleich bei einem Mindestgrad der Schädigungsfolgen von 30) um den Betrag von 5.000,00 Euro auf insgesamt 7.952,00 Euro angehoben wird; die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist vielmehr zu Recht erfolgt.
3Mit der Beschwerde machen die Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Kern geltend: Der Streitgegenstand einer Klage werde regelmäßig nicht allein durch die sprachliche Fassung eines in der Klageschrift ausformulierten Klageantrags bestimmt und verbindlich begrenzt. Ein solcher Antrag sei jedenfalls dann nicht geeignet, den Streitgegenstand verbindlich festzulegen, wenn sich aus den in ihm gewählten Formulierungen und/oder sonstigem auslegungsbedürftigen Vorbringen die Notwendigkeit ergebe, das Klageziel nach Grund und Umfang noch abschließend zu klären. Gegenstand des Vorverfahrens sei hier neben der Versagung von Unfallausgleich auch die selbständig getroffene Regelung zur Anerkennung des Meniskusschadens als Unfallfolge gewesen. Der hierauf bezogene schriftsätzlich formulierte Klageantrag sei trotz des Umstandes, dass eine Verpflichtung nur in Bezug auf die Gewährung von Unfallausgleich angesprochen worden sei, nicht eindeutig. Denn der "Abänderungsteil" des Begehrens sei nicht klar eingegrenzt worden, und die in Rede stehenden Ansprüche aus der Dienstunfallfürsorge seien auch sachlich eng verzahnt. Dass das Begehren des Klägers die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung des Meniskusrisses als Dienstunfallfolge umfasst habe, werde auch durch die nachfolgenden Klagebegründungen belegt, die allein die Frage der Ursächlichkeit des Unfalls für den Gesundheitsschaden thematisiert hätten. Dass auch das Verwaltungsgericht den Streitgegenstand in dieser Weise erfasst habe, werde durch dessen zweigleisige Formulierung der Fragestellung in dem Begleitschreiben an den Sachverständigen zu dem Beweisbeschluss vom 5. Juli 2010 belegt.
4Dieses Beschwerdevorbringen greift insgesamt nicht durch.
5Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. In Fällen, in denen – wie hier – auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden wird, ist Antrag in diesem Sinne der in der mündlichen Verhandlung gemäß § 103 Abs. 3 VwGO gestellte – sachdienliche (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO) – Antrag, nicht etwa ein zuvor schriftsätzlich formulierter Antrag, mit welchem lediglich die Absicht einer solchen Antragstellung angekündigt wird. Der gestellte Antrag hat dabei im Zweifel den Inhalt, wie ihn das Gericht verstanden hat.
6Vgl. dazu Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl. 2011, GKG § 52 Rn. 8, und Meyer, GKG/FamGKG 2012, 13. Aufl. 2012, GKG § 52 Rn. 5 f.
7In Anwendung dieser Grundsätze ist hier maßgeblich auf den Klageantrag abzustellen, welchen die Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durch Bezugnahme auf "den Antrag aus der Klageschrift, Blatt 12 der Gerichtsakte" gestellt hat. Danach hat der Kläger beantragt,
8"den Bescheid der Beklagten vom 24.07.2008 (...) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.12.2008 (...) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Unfallausgleich zu gewähren."
9Das in diesem Antrag zum Ausdruck gekommene Begehren ist allein auf die Verpflichtung der Beklagten auf Gewährung von Unfallausgleich gerichtet gewesen. Dem so formulierten Klageantrag lässt sich hingegen nicht einmal ansatzweise entnehmen, dass der Kläger zusätzlich auch die (vom Gesetz nicht einmal vorgesehene) gesonderte Anerkennung des Risses des Innenmeniskushinterhorns als Folge des (als solchen) anerkannten Dienstunfalls vom 25. April 2008 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat. Ein entsprechendes Verpflichtungsbegehren hat der Kläger darin nämlich nicht formuliert.
10Für ein von dieser Bewertung abweichendes Verständnis streiten keinerlei Anhaltspunkte.
11Zunächst rechtfertigt das Argument der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, der Kläger habe (auch mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag) den "Abänderungsteil seines Begehrens" nicht in irgendeiner Weise klar eingegrenzt, keine abweichende Bewertung. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Inhalt einer – hier gegebenen – Versagungsgegenklage grundsätzlich allein anhand des formulierten Verpflichtungsbegehrens zu bestimmen ist. Das folgt aus dem Umstand, dass im Falle einer solchen Klage die Aufhebung des versagenden Bescheides grundsätzlich schon nicht einmal beantragt werden muss, weil Bestandteil des Streitgegenstands der Versagungsgegenklage nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit des ablehnenden Verwaltungsakts ist, sondern die Feststellung, dass die Weigerung der Behörde, den beanspruchten Verwaltungsakt zu erlassen, rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
12Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 1981 – 8 B 14.81 –, KStZ 1982, 108 = juris, Rn. 6, und Urteil vom 24. Januar 1992 – 7 C 24.91 –, BVerwGE 89, 354 = NVwZ 1992, 563 = juris, Rn. 8; Stuhlfauth, in: Bader, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 113 Rn. 98, und Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 113 Rn. 99.
13Unabhängig davon liegt es auf der Hand, dass eine etwa doch relevante Unklarheit, welchen Umfang die neben dem Verpflichtungsantrag ausdrücklich, aber undifferenziert beantragte Abänderung/Aufhebung der angefochtenen Bescheide haben soll, bereits durch eine am – insoweit eindeutigen – Wortlaut des Verpflichtungsbegehrens orientierte Auslegung beseitigt werden kann. Ist nämlich – wie hier – das Verpflichtungsbegehren eindeutig formuliert, so muss ein entsprechendes kassatorisches Begehren sinnvollerweise nur so weit reichen, wie der vorausgehende Verwaltungsakt mit der gerichtlichen Zuerkennung des geltend gemachten Anspruchs unvereinbar sein könnte. Das kassatorische Begehren des Klägers bezog sich bei unterstellter Erforderlichkeit folglich auf die angefochtene Verfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides nur insofern, als die Beklagte die Gewährung von Unfallausgleich verneint und dies auf die Erwägung gestützt hatte, der Kläger sei nicht "infolge des Dienstunfalls" (§ 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt. Nicht erstrecken musste es sich hingegen auf eine in den Bescheiden selbständig getroffene, u.U. Bindungswirkung hinsichtlich der Frage der Kausalität entfaltende Regelung zur Anerkennung des Meniskusschadens als Unfallfolge. Denn eine solche, von dem Gesetz ohnehin nicht vorgesehene und vom Kläger im Verwaltungsverfahren auch zu keinem Zeitpunkt beantragte Feststellung enthielten die angefochtenen Bescheide nicht. Der Ausgangsbescheid vom 24. Juli 2008 regelte lediglich die Versagung von Unfallausgleich. Das ergibt sich schon aus dessen Überschrift. Diese lautet nämlich "Bescheid zur Feststellung der Erwerbsminderung". Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Ausführungen in dem Bescheid, nach welchen als Unfallfolge (nur) eine "Kniegelenkdistorsion links" anerkannt wird und der Meniskusriss nicht als Unfallfolge zu werten ist, als bloße Begründungselemente ohne eigenen Regelungsgehalt, welche die Verweigerung von Unfallausgleich auch schon ohne Betrachtung der behaupteten Beschränkung der Erwerbsfähigkeit tragen sollen. Auch der Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember "2008" (richtig: 2009) enthielt keine selbständige Regelung über die Anerkennung des Meniskusschadens als Unfallfolge. Zwar thematisiert die Überschrift auch die "Abgrenzung von Unfallfolgen", und ist eingangs der rechtlichen Begründung davon die Rede, dass "Voraussetzung für die Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Dienstunfallfolge" sei, dass der Dienstunfall die rechtlich wesentliche Ursache für den Gesundheitsschaden sei. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine neue, eigenständige Regelung, sondern nur um die – nachfolgend näher entfaltete – Begründung, aus welchen Gründen der Widerspruch zurückzuweisen gewesen sei. Denn der Widerspruch des Klägers hatte keine Veranlassung gegeben, über die im Ausgangsbescheid getroffene Regelung hinauszugehen, weil er unspezifisch und allein auf das Fortbestehen erheblicher Knieprobleme gestützt war. Außerdem und vor allem aber erweisen sich die im Widerspruchsbescheid enthaltenen Ausführungen zur Frage der Ursächlichkeit deshalb als bloße Begründungselemente, weil sie in die abschließende, unmittelbar vor der Kostenentscheidung stehende Feststellung "Mangels verbliebener Unfallfolgen scheidet die Gewährung von Unfallausgleich aus" münden, ohne dass diese Feststellung als ein weiterer Regelungsgehalt des Widerspruchsbescheides gekennzeichnet wird. So heißt es nicht etwa, dass mit Blick auf die mangelnde Anerkennung des Meniskusschadens als Unfallfolge auch die Gewährung von Unfallausgleich ausscheide.
14Die vorstehenden Ausführungen zum Regelungsgehalt der angefochtenen Bescheide bekräftigen das schon oben dargelegte Verständnis des in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrags, welcher im Übrigen mit dem in der Klageschrift angekündigten Klageantrag wortgleich ist. Regelten nämlich die Bescheide allein die Frage der Gewährung von Unfallausgleich, so bestand bei objektiver Betrachtung weder bei Einleitung noch während des Klageverfahren Anlass, einen darüber hinausgehenden Klageantrag zu formulieren. Vor diesem Hintergrund können auch die zwischenzeitlichen Äußerungen des Klägers insbesondere im Schriftsatz vom 30. April 2010, welche Ansprüche auf Gewährung von Unfallausgleich und auf Anerkennung nebeneinander behauptet haben, nicht als Ankündigung einer – dann im Übrigen nicht ins Werk gesetzten – Antragserweiterung gesehen werden, zumal diese Äußerungen ersichtlich durch die (offenbar interessengeleiteten) Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zum angeblichen Inhalt des Klagebegehrens (Schriftsatz vom 15. März 2010, Seite 1) verursacht worden waren.
15Auch das Verwaltungsgericht hat das Klagebegehren wie hier dargelegt verstanden. Das ergibt sich in aller Klarheit sowohl aus dem Urteil selbst, welches sich in den Entscheidungsgründen allein mit dem behaupteten Anspruch auf Unfallausgleich befasst, als auch aus der Begründung der hier angefochtenen Streitwertfestsetzung. Abweichendes folgt nicht aus dem an den Sachverständigen gerichteten Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2010. Denn mit den darin enthaltenen Ausführungen, es gehe zunächst um die Rechtsfrage, ob die von dem Kläger geklagten Beschwerden Folge des Dienstunfalls seien, und ferner um die weitere Frage, ob eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit gegeben sei, hat das Gericht ersichtlich lediglich die in § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG angelegte Prüfungsfolge skizziert.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).