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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 849/12

Datum:
07.11.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 849/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1107.1B849.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 10 L 295/12
Schlagworte:
Vivento Zuweisung Betriebsrat örtlicher Betriebsrat Gesamtbetriebsrat
Normen:
PostPersRG §28 Abs.2 Satz1 Halbsatz1; PostPersRG §4 Abs.4; PostPersRG §32 Abs.2; BetrVG §50 Abs.1 Satz1 Halbsatz1; VwVfG §37 Abs.1
Leitsätze:

Die Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 PostPersRG betrifft lediglich die Fälle der Beteiligung des bei der Aktiengesellschaft gebildeten Betriebsrats bei solchen Entscheidungen und Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG, welche nach bereits erfolgter Zuweisung des Beamten ergehen.

Der Gesamtbetriebsrat ist in Angelegenheiten der Beamten nur dann zuständig, wenn es sich zum einen um eine mehrere Betriebe betreffende Angelegenheit handelt und wenn zum anderen objektiv ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung besteht (hier hinsichtlich einer Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG verneint).

Zu den (vorliegend erfüllten) Anforderungen an die Bestimmtheit einer Zuweisungsverfügung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG (Fortführung der Senatsrechtsprechung).

 
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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