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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 790/12

Datum:
05.10.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 790/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1005.1B790.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 140/12
Schlagworte:
Dienstunfähigkeit Zurruhesetzung Einbehaltung von Bezügen
Leitsätze:

Nach Erlass der Zurruhesetzungsverfügung kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO allenfalls dann die Auszahlung der vollen Besoldung entgegen § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG angeordnet werden, wenn die Zurruhesetzung rechtsmissbräuchlich erfolgt oder offensichtlich rechtswidrig ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.

 
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