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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 691/12

Datum:
01.10.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 691/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1001.1B691.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 L 253/12
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, im Rahmen des Beförde¬rungsauswahlverfahrens 2011 Beamten/Beamtinnen in ein Amt einer Kriminaloberkommissarin/eines Kri-minaloberkommissars der Besoldungsgruppe A 10g-Vollzug zu befördern, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffas¬sung des Senats erneut entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfah¬ren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.

 
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