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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 681/12

Datum:
05.10.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 681/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1005.1B681.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 L 56/12
Schlagworte:
Beförderung Nachzeichnung Fortschreibung Beurteilung Elternzeit Dokumentationspflicht
Normen:
§ 72a BBG a. F., § 25 BBG, § 7 DBeglG
Leitsätze:

Die Beurteilung eines zum Zwecke der Kinderbetreuung beurlaubten Beamten ist während dieses Zeitraums fiktiv fortzuschreiben.

Zur fiktiven Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung muss der Dienstherr ausgehend von der letzten dienstlichen Beurteilung eine Vergleichsgruppe mit solchen anderen Beamten bilden, die zum selben Zeitpunkt derselben Besoldungsgruppe angehörten, eine vergleichbare Tätigkeit ausübten und vergleichbar beruteilt waren.

Der Dienstherr hat seine Auswahlentscheidung zu dokumentieren; hierzu gehört es auch hinreichende Informationen über das zu Grunde liegende Tatsachenmaterial sowie das Ergebnis der Fortschreibung schriftlich zu fixieren.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 16.240,06 Euro festgesetzt.

 
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