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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 550/12

Datum:
01.10.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 550/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1001.1B550.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 L 100/12
Schlagworte:
Dienstunfähigkeit Untersuchung, amtsärztliche Verwaltungsakt Außenwirkung Verfahrenshandlung Beweisvereitelung
Normen:
§ 48 BBG
Leitsätze:

Die Anordnung an einen Beamten, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit zu stellen, ist kein Verwaltungsakt (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats).

Gegen eine solche Untersuchungsanordnung kann der Beamte vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO in Anspruch nehmen; die Untersuchungsanordnung unterfällt nicht der Regelung des § 44a Satz 1 VwGO.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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