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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 368/12

Datum:
05.06.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 368/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0605.1B368.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 1731/11
Schlagworte:
Bewerbungsverfahrensanspruch Dienstliche Beurteilung Befangenheit Beurteilungszeitraum
Leitsätze:

Der unmittelbare Dienstvorgesetzte scheidet nicht als Beurteiler einer Richterin aus, nur weil er zum Zeitpunkt der Beurteilung erst viereinhalb Monate im Amt ist; in diesem Fall hat er aber möglichst umfassend Erkundigungen einzuholen und Material auszuwerten, das Aufschluss über die Qualifikationsmerkmale auch in dem Teil des Beurteilungszeitraums gibt, in dem er die Leistungen der Richterin nicht aus eigener Anschauung kennt.

Lehnt die zu beurteilende Person frühere Vorgesetzte wegen Voreingenommenheit ab, kann es vertretbar sein, für Teilzeiträume keinen Beurteilungsbeitrag einzuholen, wenn keine weiteren Personen vorhanden sind, die aus eigener Anschauung die Qualifikation beurteilen können.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 22.595,17 Euro festgesetzt.

 
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