Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 352/12

Datum:
28.03.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 352/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0328.1B352.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 10 L 667/11
Schlagworte:
Vivento Zuweisung neue Tatsachen aufgesparte Tatsachen amtsangemessene Beschäftigung
Normen:
VwGO §80 Abs.5 Satz 1; PostPersRG §4 Abs.4
Leitsätze:

Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren auf Regelung der Vollziehung "erledigt" sich nicht dadurch, dass die Behörde nach erstinstanzlicher Antragsablehnung und vor Beschwerdeeinlegung einen Widerspruchsbescheid erlässt. Dieser Umstand gibt vielmehr nur Veranlassung, den Antrag der neuen Verfahrenssituation entsprechend umzu¬formulieren, also statt des in ihm zunächst genannten Rechtsbehelfs "Widerspruch" nun das eingelegte Rechtsmittel der Klage aufzuführen.

Sollte ein nach § 4 Abs. 4 Satz 2 oder 3 PostPersRG zugewiesener Beamter durch das Zuweisungsunternehmen tatsächlich dauerhaft nicht oder nur unterwertig be-schäftigt werden, so hätte dieses Fehlverhalten keinen Einfluss auf die Rechtmäßig¬keit der Zuweisungsverfügung. Es gäbe lediglich dem zuweisenden Unternehmen Anlass, bei dem Zuweisungsunternehmen auf die Einhaltung der Zuweisungsverfü¬gung zu dringen. Soweit eine solche Kontrolle ausbliebe, läge es sodann an dem Beamten, die tatsächlich Erfüllung seines Anspruchs auf amtsangemessene Be¬schäftigung gegenüber dem zuweisenden Unternehmen geltend zu machen, notfalls auch unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes (Zusammenfassung der Senatsrechtsprechung).

 
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
12345678910111213141516
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank