Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 214/12

Datum:
09.05.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 214/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0509.1B214.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 998/11
Schlagworte:
Konkurrentenstreit Bewerbungsverfahrensanspruch Auswahlentscheidung Ausschöpfung
Normen:
GG Art.33 Abs.2
Leitsätze:

Ergibt sich im Rahmen einer Auswahlentscheidung zur Besetzung einer Stelle (hier: Präsident des Sozialgerichts) aufgrund der Gesamturteile in den jeweiligen Beurteilungen kein Ansatz für einen Qualifikationsunterschied von Bewerbern, ist der Dienstherr verpflichtet, diese auszuschöpfen.

Bei der Ausschöpfung ist auch auf ältere Beurteilungen zurückzugreifen, wenn ein Bewerber zu einer vor dem aktuellen Beurteilungszeitraum liegenden Zeit Leistungen erbracht und Erfahrungen gesammelt hat, die noch immer eine Aussagekraft für die aktuell zu erstellende Eignungsbewertung haben.

Es besteht keine Verpflichtung eines Beurteilers, durch die Vergabe unterschiedlicher Gesamturteile eine Reihenfolge zwischen den Bewerbern festzulegen.

Die Pflicht zur Ausschöpfung der Beurteilungen durch den Dienstherrn kann nicht dann entfallen, wenn die Beurteilungen von derselben natürlichen Person oder von konsekutiven Inhabern desselben Amtes stammen.

Jede sog. Drittelnote einschließlich der nicht weiter unterteilten Spitzennote stellt einen Qualifikationsbereich und keine punktgenau gemessene Qualifikation dar.

Es besteht kein Rechtssatz und kein sachlicher Grund, wonach der auf dem höheren Statusamt beruhende Leistungsvorsprung eines Bewerbers den durch Ausschöpfung der Beurteilungen ermittelten Eignungsvorsprung eines anderen Bewerbers überwiegen muss.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 21.962,59 Euro festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank