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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1518/11

Datum:
24.07.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 1518/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0724.1B1518.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 L 1608/11
Schlagworte:
Beförderung Bewerbungsverfahrensanspruch Postnachfolgegesellschaften Bewerberkreis Dienstposten Arbeitsposten Tätigkeit Wertigkeit Vorverlagerung der Auswahlentscheidung Erprobung
Normen:
Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 PostLV 1995
Leitsätze:

Die Wertigkeit des bekleideten Dienst- oder Arbeitspostens bzw. der (aktuell) ausgeübten Tätigkeit ist kein Merkmal der Bestenauslese im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG. Dies gilt auch für Personalentscheidungen im Bereich der Postnachfolgegesellschaften, welche - wie die Beförderungsauswahl - am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtet werden müssen.

Zur Frage einer möglichen Vorverlagerung der Auswahlentscheidung.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, im Rahmen der Beförderungsaktion 2011 Beförderungen von Beamten/Beamtinnen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 vorzunehmen, solange über den Bewerbungsverfahrens¬anspruch des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des (Beschwerde-)Gerichts nicht erneut entschieden ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.397,07 Euro festgesetzt.

 
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