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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1042/11

Datum:
14.03.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 1042/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0314.1B1042.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 L 1896/10
Schlagworte:
Antrag, bestimmter Beschwerde Bewerbungsverfahrensanspruch Beurteilung Tatsachengrundlage Beurteilungsbeitrag Beurteilungsentwurf Nachschieben Chancenlosigkeit Auswahlverfahren, rechtsfehlerfreies rechtsfehlerfreies Auswahlverfahren ernsthaft möglich
Normen:
VwGO §146 Abs.4 Satz3; GG Art.33 Abs.5
Leitsätze:

Das Fehlen eines nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen bestimmten An-trags (spätestens) in der (fristgerecht vorgelegten) Beschwerdebegründung ist aus-nahmsweise unschädlich, wenn sich das Rechtsschutzziel aus der Beschwerdebe-gründung gleichwohl klar ergibt.

Einzelfall einer für die Antragstellerin erfolgreichen, einen Antrag auf vorläufige Untersagung der Besetzung eines Beförderungsdienstpostens betreffenden Be-schwerde, bei der es auch in Ansehung einer während des Beschwerdeverfahrens erfolgten Neubeurteilung der Antragstellerin und einer danach verbleibenden Diffe-renz der Gesamtnoten der Konkurrenten von zwei Notenstufen nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin in einem rechtsfehlerfreien Auswahlverfahren ausgewählt werden wird.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, den am 31. August 2010 ausgeschriebenen Dienstposten "Ständige Vertretung der Leitung der Abteilung BA 5" mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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