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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 916/11

Datum:
29.08.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 916/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0829.1A916.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 2516/10
Schlagworte:
Beihilfe künstliche Befruchtung nichteheliche Lebensgemeinschaft Eheleute Kostenteilungsprinzip
Normen:
GG Art.3 Abs.1; GG Art.6 Abs.1
Leitsätze:

§ 8 Abs. 4 BVO NRW, nach welchem Aufwendungen für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer künstlichen Befruchtung nur bei Eheleuten beihilfefähig sind, findet eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage in § 77 LBG NRW, nach dessen Absatz 3, vierter Spiegelstrich ein Anspruch auf Beihilfen für diese Maßnahmen nur in Ausnahmefällen besteht.

Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Herbeiführung einer künstlichen Befruchtung für nicht verheiratete Paare ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

Das Kostenteilungsprinzip des § 8 Abs. 4 Satz 5 BVO NRW, nach welchem die bei einer künstlichen Befruchtung getroffenen medizinischen Maßnahmen je nach ihrer Art dem Mann oder der Frau zugeordnet werden, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.632,53 Euro festgesetzt.

 
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