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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 872/10

Datum:
14.11.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 872/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1114.1A872.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 7387/08
Schlagworte:
Ministerialzulage Besitzstandswahrung Beurlaubung ohne Bezüge Insichbeurlaubung Postnachfolgeunternehmen Besoldungsrechtlicher Gesetzesvorbehalt keine Gleichheit im Unrecht
Normen:
BBesG §42 Abs.3 Satz1; PostPersRG a.F. §10 Abs.4; PostPersRG §10 Abs.5; PostPersRG §4 Abs.3; SUrlV §13; GG Art.3 Abs.1; GG Art.33 Abs.5, G Art.143b Abs.3 Satz1
Leitsätze:

§ 10 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG a. F. (jetzt § 10 Abs. 5 PostPersRG) ist eine Vor-schrift zur Besitzstandswahrung. Sie regelt die Gewährung der Ministerialzulage für Beamte, die ununterbrochen als Beamte bei der obersten Organisationseinheit einer Aktiengesellschaft als einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost tätig und besoldet sind. Nicht erfasst sind Beamte, deren Anspruch auf eine Stellen¬zulage unabhängig von der Umwandlung der Bundespost in Privatunternehmen durch andere Maßnahmen - namentlich durch sog. Insichbeurlaubungen - entfallen ist.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwal¬tungsgerichts geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Ver¬fah¬rens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreck¬baren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des je¬weils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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