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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 846/12

Datum:
05.12.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 846/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1205.1A846.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 10 K 667/11
Schlagworte:
fristlose Entlassung militärische Ordnung ernstliche Gefährdung Dienstpflichtverletzung Wiederholungsgefahr Nachahmungsgefahr Disziplinarmaßnahme
Normen:
SG §55 Abs.5
Leitsätze:

Einzelfall eines Soldaten auf Zeit, bei dem wiederholtes Zuspätkommen und anderer Ungehorsam nicht die Annahme einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG rechtfertigte.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 6. September 2010 in der Gestalt ihres Beschwerdebescheides vom 17. Februar 2011 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfah¬rens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreck¬baren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des je¬weils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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