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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 739/11

Datum:
14.11.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 739/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1114.1A739.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 27 K 3130/09
Leitsätze:

Dem Besoldungs- und Versorgungsempfänger steht im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 BBesG kein Familienzuschlag der Stufe 2 zu, wenn der Anspruch auf Kindergeld durch bestandskräftigen Bescheid abgelehnt wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch auf Kindergeld allein aufgrund des Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten des Anspruchstellers versagt wird.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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