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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 69/11

Datum:
14.11.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 69/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1114.1A69.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 8746/09
Schlagworte:
Stellenzulage Ausgleichszulage Elternzeit
Normen:
RL 96/34/EG des Rates; BBesG §13
Leitsätze:

Ein Beamter hat auch dann Anspruch auf Bewilligung einer Ausgleichszulage gemäß § 13 Abs. 2 BBesG a. F., wenn er sich zwischen der zulageberechtigenden Verwendung und der nicht zulageberechtigenden Verwendung in Elternzeit befindet. Dies setzt jedoch voraus, dass die Umsetzung auf den nicht zulageberechtigenden Dienstposten aus dienstlichen Gründen erfolgt ist.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29. April 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2009 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit ab dem 24. Februar 2009 eine Ausgleichszulage auf Grund des § 13 Abs. 2 BBesG in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung in gesetzlich vorgesehener Höhe zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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