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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 656/10

Datum:
05.03.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 656/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0305.1A656.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 8047/08
Leitsätze:

In den Genuss der status- und besoldungsrechtlich günstigen Sonderregelung des § 24 Abs. 1 BLV kann nur kommen, wer an einem für Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen hat, also auch als unmittelbarer Einstellungsbewerber zum Zuge kommen würde.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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