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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 644/12

Datum:
13.09.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 644/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0913.1A644.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 K 2034/10
Schlagworte:
Polizeidienstfähigkeit Polizeidienstunfähigkeit Integrationsamt Änderungskündigung Gutachten Bundespolizeiarzt Voreingenommenheit Diabetes Diabetes mellitus Typ I Stoffwechselentgleisung Hypoglykämie Rechtsfolgenbeschränkung
Normen:
SGB IX §85ff.; SGB IX S92; SGB IX §128 Abs.2; BPolBG §4
Leitsätze:

Die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit eines schwerbehinderten Beamten bedarf ebensowenig einer vorherigen Beteiligung des Integrationsamtes wie die Versetzung eines solchen Beamten wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand.

Die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit wegen Erkrankung des Beamten an Diabetes mellitus Typ I (insulinpflichtiger Diabetes) ist nicht zu beanstanden.

Eine Voreingenommenheit des beamteten Bundespolizeiarztes, der in der Bundes-polizei nach § 4 Abs. 2 BPolBG das Gutachten zur Frage der Polizeidienstunfähigkeit zu erstellen hat, ergibt sich nicht schon aus seiner dienstlichen Stellung. Denn auch ein beamteter Arzt muss sich den Berufspflichten eines Arztes entsprechend verhal¬ten und ist schon aufgrund seines Dienstverhältnisses zur Unparteilichkeit gegenüber jedermann verpflichtet und an Gesetz und Recht gebunden.

 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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