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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 587/07

Datum:
05.07.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 587/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0705.1A587.07.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 K 2342/05
Schlagworte:
Sonderzahlung Postpersonalvertretungsgesetz Verfassungsmäßigkeit Alimentation
Normen:
GG Art.3 Abs.1; GG Art.33 Abs.5
Leitsätze:

Die für die bei den Postnachfolgegesellschaften beschäftigten Beamten geltende Regelung des § 10 Abs. 1 PostPersRG, welche den grundsätzlichen Wegfall der jährlichen Sonderzahlung vorsieht, ist mit höherrangigem Recht vereinbar (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 -, IÖD 2012, 74).

Beamte können ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation prozessual nur durch eine ihre Gesamtalimentation (Grundbesoldung) in den Blick nehmende Feststellungsklage, nicht hingegen durch eine Leistungsklage auf Zahlung bestimmter Besoldungsbestandteile oder durch eine Klage auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer einzelnen Besoldungskürzungsnorm geltend machen.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfah-rens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils zu voll¬streckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu voll¬streckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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