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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 526/10

Datum:
09.01.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 526/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0109.1A526.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 7527/08
Schlagworte:
Familienzuschlag Unterhalt Unterhaltsgewährung Verpflichtung, sittliche sittliche Verpflichtung Lebensgemeinschaft, eheähnliche Verlöbnis Bedarfsgemeinschaft Ehe Begründungsmangel
Normen:
BBesG §40 Abs.1 Nr.4 Satz 1; VwGO §108 Abs.1 Satz 2; VwGO §117 Abs.5
Leitsätze:

Eine sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung i.S.v. § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BBesG ist nicht schon dann (ausnahmsweise) gegeben, wenn der Partner einer mit dem Beamten geführten eheähnlichen Lebensgemeinschaft gerade wegen des Bestehens dieser vom Gesetz als Bedarfsgemeinschaft aufgefassten Lebensgemeinschaft keine oder nur eingeschränkte Sozialleistungen erhält, die Lebensgemeinschaft bereits längere Zeit - u.U. jahrelang - andauert und später in eine Ehe mündet.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und – unter entsprechender Änderung der durch das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 4. Februar 2010 erfolgten Festsetzung – für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf die Wertstufe bis 3.000,00 Euro festgesetzt.

 
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