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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 499/09

Datum:
16.05.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 499/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0516.1A499.09.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 K 841/06
Schlagworte:
Dienstliche Beurteilung Anlassbeurteilung Aufhebung Rechtsschutzinteresse Beurteilungszeitraum Erkenntnisgrundlagen Leistungsmängel Leistungsbericht
Leitsätze:

Erfolgreiche Klage auf Aufhebung der dienstlichen (Anlass )Beurteilung eines Richters wegen fehlender Betrachtung eines Teilzeitraums des Beurteilungszeitraums und wegen vom Beurteiler angenommener, objektiv aber nicht tragfähiger Leistungsmängel (Einzelfall).

Der Auslegungsgrundsatz (Leitgedanke), dass der Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung zur Vermeidung der Entstehung von Beurteilungslücken "im Zweifel" bis an den vorangegangenen Beurteilungszeitraum heranreicht, greift nicht, wenn es im Einzelfall ausreichende objektive Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Dienstherr bzw. Beurteiler ihn davon abweichend bestimmen wollte.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Finanzgerichts N. vom 19. April 2006 verurteilt, die den Kläger betreffende dienstliche Beurteilung des Präsidenten des Finanzgerichts N. vom 17. Juni 2004 in der Fassung vom 14. November 2008 aufzuheben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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