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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 461/11

Datum:
17.07.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 461/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0717.1A461.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 27 K 2701/09
Schlagworte:
Fliegerzulage Strahlflugzeug Turboprop-Flugzeug Fluglehrer Strahltriebwerk Mischsystem
Normen:
EZulV § 23f Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; EZulV § 23f Abs. 4; EZulV § 18 Abs. 1
Leitsätze:

Das Tatbestandsmerkmal "Strahlflugzeug" des § 23f Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EZulV erfasst neben solchen Flugzeugen, welche ihren Vortrieb ausschließlich durch den Austritt verbrannten Gases aus der Düse bzw. den Düsen erhalten (Strahl- oder Düsenflugzeuge), allenfalls noch solche mit einem gemischten Antrieb ausgerüstete Flugzeuge, die bei einer Betrachtung des Gesamtsystems "reinen" Strahlflugzeugen (deutlich) näher kommen als einem sonstigen Flugzeugtyp. Dementsprechend zählen Turboprop-Flugzeuge, deren Vortrieb typischerweise nur zu 20 Prozent oder weniger auf dem Austritt des verbrannten Gases und damit ganz überwiegend auf der Propellerleistung beruht, nicht zu den Strahlflugzeugen i.S.d. § 23f Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EZulV.

Eine Verwendung i.S.d. § 23f Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EZulV liegt nur dann und solange vor, wie die zulagenberechtigende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird (§ 18 Abs. 1 EZulV).

 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.360,00 Euro festgesetzt.

 
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