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Zur Komalität auf dem Gebiet der beamtenrechtilchen Dienstunfallversorgung
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 5.000, Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der zulässige, auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund liegt auf Grundlage der maßgeblichen Darlegungen nicht vor.
31. Es bestehen auf Grundlage des Zulassungsvorbringens keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung und der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
4Solche Zweifel weckt das Zulassungsvorbringen nicht. Zunächst hat das Verwaltungsgericht – entgegen der Auffassung des Klägers – den Begriff der Ursächlichkeit im Dienstunfallrecht richtig verstanden und auch richtig angewandt.
5Als Ursachen im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben. Der Ursachenzusammenhang ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn außer dem Unfall auch andere Umstände (namentlich eine anlage- oder schicksalsbedingte Krankheit oder ein anderes Unfallereignis) als Ursachen in Betracht kommen. In derartigen Fällen ist der Dienstunfall vielmehr dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen – zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört – eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienstunfall eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte.
6Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2009 – 2 C 134.07 –, BVerwGE 135, 176 = juris, Rn. 26, und vom 1. März 2007 – 2 A 9.04 –, Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16 = juris, Rn. 8; Beschluss vom 20. Februar 1998 – 2 B 81.97 –, Schütz BeamtR ES/C II 3.4 Nr. 7 = juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteile vom 10. Dezember 2010 – 1 A 669/07 – juris Rn. 54 = NRWE; vom 15. September 2005 – 1 A 3329/03 –, Schütz BeamtR ES /A II 5.1 Nr. 90 = juris, Rn. 52, vom 4. November 1999 – 12 A 2174/98 –, juris, Rn. 47, und vom 3. Mai 1996 – 6 A 5978/94 –, DÖD 1997, 39 = juris, Rn. 10; BayVGH, Urteil vom 22. April 1998 – 3 B 95.1754 –, juris, Rn. 30; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31. Januar 2008 – 5 LA 23/07 –, juris, Rn. 5; OVG des Saarlandes, Urteil vom 12. Mai 2005 – 1 R 4/04 –, juris, Rn. 48.
7Der Kläger missversteht offenbar den inhaltlich diese Grundsätze umfassenden Kausalitätsbegriff der "wesentlichen Verursachung". Denn er betont, dass Ursache im Dienstunfallrecht auch ein äußeres Ereignis sein könne, dass ein anlagebedingtes Leiden auslöse oder (nur) beschleunige, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukomme, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen seien. Diese Aussage ist zwar richtig; sie ist allerdings nicht dahingehend zu verstehen, dass sie alternativ zu der Anforderung zu sehen ist, nach welcher eine wesentliche Ursache nur dann im Rechtssinne anzuerkennen ist, wenn bei natürlicher Betrachtungsweise sie entweder überragend zum Erfolg beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte, wie die anderen Umstände insgesamt. Diese Anforderung besteht vielmehr auch für das äußere Ereignis, welches ein anlagebedingtes Leiden auslöst. Die gesonderte Aufführung in der auch vom Kläger zitierten Entscheidung des Senats – 1 A 669/07 – ist nur deswegen erfolgt, weil in diesem Zusammenhang betont werden sollte, dass die im Übrigen erforderlichen Anforderungen an die wesentliche Verursachung auch durch ein äußeres Ereignis der genannten Art erfüllt sein können. Die Auslösung eines anlagebedingten Leidens durch ein äußeres Ereignis macht die Anforderungen an die Wesentlichkeit dieser Ursache im Übrigen nicht entbehrlich. Das folgt letztlich daraus, dass der Ursachenbegriff des Dienstunfallrechts zu einer sachgerechten Risikoverteilung führen soll. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen, während dem Beamten diejenigen Risiken verbleiben sollen, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen ergeben. Die Betonung der Möglichkeit der Auslösung eines anlagebedingten Leidens durch ein äußeres Ereignis ist auch vor dem Hintergrund des Erfordernisses erfolgt, dass insoweit die Ursache im Rechtssinne von sogenannten Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, abzugrenzen ist.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2007 – 2 A 9.04 –, a.a.O., juris, Rn. 8; Beschluss vom 8. März 2004 – 2 B 54.03 –, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13 = juris, Rn. 7 f.
9In einem solchen Fall wäre eine angemessene Risikoverteilung nämlich nicht mehr gegeben.
10Sodann ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Beamte die materielle Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen trägt. Lässt sich der volle Beweis (" mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit") für den Dienstunfall, den Körperschaden oder für die beide verknüpfende Ursächlichkeit nicht erbringen, geht dies zu Lasten des Beamten.
11Vgl. Urteil des Senats vom 10. Dezember 2010
12– 1 A 669/07 –, juris, Rn. 56 f., m.w.N., NRWE.
13Vor dem Hintergrund dieser vom Verwaltungsgericht richtig erkannten Maßstäbe ist es nicht zu beanstanden, dass es im Ergebnis nicht zu der Annahme der Ursächlichkeit der Dienstunfälle aus den Jahren 1990 und 1991 für die nunmehr bestehenden Schlafstörungen des Klägers gelangt ist. Soweit der Kläger die erforderliche Ursächlichkeit allein darin begründet sieht, dass das Verwaltungsgericht einen Zusammenhang zwischen den Schlafstörungen und den Unfallvorgängen bejaht hat, kann der Senat dem nicht folgen. Denn das Verwaltungsgericht hat lediglich eingeräumt, dass eine dahingehende Möglichkeit "nicht völlig fernliegend" sei. Allerdings hat es dem "gewichtige Gründe" aus dem Gutachten des Dr. W. entgegen gestellt, die gegen die Ursächlichkeit im Rechtssinne sprächen. Insoweit hat es auf die vom Gutachter benannte allgemeine berufliche Belastung des Klägers wie auch auf dessen Rückenbeschwerden Bezug genommen. Dass es mit der Bejahung der bloßen Möglichkeit eines Zusammenhangs die Annahme des Beweises (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) der wesentlichen Ursächlichkeit verneint hat, ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar und bedeutet keinen Widerspruch.
14Soweit der Kläger behauptet, die Ursächlichkeit ergebe sich daraus, dass sich die Schlafstörungen in Alpträumen manifestierten, bei denen er die Unfallvorgänge nochmals durchlebe, vermag auch dies letztlich den streitigen Kausalzusammenhang nicht ausreichend zu stützen. Denn daraus ergibt sich nicht zwingend, dass das inzwischen 20 Jahre zurückliegende Unfallgeschehen nicht nur Gegenstand von Träumen, sondern auch die Ursache der Schlafstörungen ist. Soweit die ärztlichen Stellungnahmen auf diese Alpträume abstellen, räumt der Kläger selbst ein, dass es sich hierbei lediglich um anamnetische Feststellungen handelt. Aussagen zur Ursächlichkeit der gelegentlich auftretenden Alpträume für die als andauernd beschriebenen Schlafstörungen sind hieraus nicht abzuleiten.
15Eine Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung kann auch nicht aus der Einlassung des Klägers hergeleitet werden, wonach sich das Verwaltungsgericht nicht damit befasst habe, dass es vor den Unfallereignissen nicht zu Schlafstörungen gekommen sei, obwohl der Kläger bereits viele Jahre zuvor im Wechselschichtdienst eingesetzt gewesen sei. Denn sowohl das Verwaltungsgericht als auch der von ihm in Bezug genommene Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2009 haben sich insoweit auch auf die gutachterlichen Äußerungen des Dr. W. bezogen, welcher unter anderem in seiner Einschätzung vom 28. Juli 2008 betont hat, dass Schlafstörungen insbesondere bei Menschen in der zweiten Lebenshälfte ein sehr häufiges Problem darstellten. Häufig seien auch Menschen betroffen, die beruflich im Drei-Schicht-Dienst eingesetzt seien. Insoweit ist es nachvollziehbar, die Unfallereignisse wie auch die weiteren Konfrontationen mit einem Sarg bzw. mit einem Leichnam im Jahr 2000 lediglich als Möglichkeit der Verursachung, nicht jedoch als gesicherte Erkenntnis anzusehen. Der Kläger selbst betont in seiner Zulassungsbegründungsschrift vom 8. April 2011, dass diese Ereignisse aus dem Jahr 2000, welche er in Übereinstimmung mit Dr. I. als Triggersituationen beschreibt, "zu den Schlafstörungen führen können". Eine gesicherte Erkenntnis insoweit besteht demnach nicht einmal nach seiner eigenen Darstellung.
16Eine Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt sich auch nicht aus der Einlassung des Klägers, dass der Wechseldienst im Hinblick auf seine Schlafstörungen nur eine untergeordnete Rolle spielen könne, da wechselschichtdienstbedingte Dienstunfähigkeitszeiten nicht feststellbar seien. Es mag sein, dass sich der Kläger mit einem Hinweis auf den Wechseldienst nie dienstunfähig gemeldet hat. Soweit die Annahme von Dr. W. jedoch zutrifft, dass der Wechseldienst für die Schlafstörungen ursächlich ist, ist eine Dienstunfähigkeit aufgrund von Schlafstörungen jedenfalls auch in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Wechselschichtdienst zu sehen. Das gilt unabhängig davon, ob eine Bezugnahme auf diesen Wechselschichtdienst bei entsprechenden Dienstunfähigkeiten tatsächlich nie erfolgt ist.
17Eine Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ist auch nicht daraus herzuleiten, dass das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen keinen ausdrücklichen Bezug auf das Gutachten des Arztes für Nervenheilkunde P. -X. "vom 2. Juli 2008" (richtig: vom 23. Juli 2008) nimmt. Denn einerseits hat das Verwaltungsgericht dieses Gutachten im Tatbestand erwähnt. Damit ist die Annahme ausgeschlossen, es habe das Gutachten gänzlich übersehen. Entscheidend ist jedoch, dass das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen ausdrücklich gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen hat. In diesem wird zum Gutachten des Herrn P. -X. jedoch ausgeführt, dass dieser lediglich zu einem Gutachten beauftragt gewesen sei, welches Aussagen über die Leistungsfähigkeit des Klägers treffen sollte. Eine Kausalitätsprüfung der Beschwerden sei nicht erfragt worden. Aus diesen Ausführungen wie auch aus der gerichtlichen Bezugnahme hierauf ist eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Gutachten herzuleiten. Soweit dieser Gutachter zu der Äußerung gelangt, die Schlafstörungen könnten als Unfallfolge bewertet werden, ist darauf hinzuweisen, dass er sich insoweit auf die eigenanamnetischen Äußerungen des Klägers sowie die Einschätzung des Dr. I. zur Problematik teilsyndromaler posttraumatischer Belastungsstörungen bezieht. Eine eigene medizinische Prüfung ist hierin nicht enthalten. Die insoweit relevanten Äußerungen des Dr. I. sind aber auch Gegenstand der Bewertung des Dr. W. gewesen, dessen anders lautende Einschätzung maßgeblich für die Bewertung des Verwaltungsgerichts gewesen ist, dass der Beweis für die Ursächlichkeit nicht erbracht sei (s.o.). Die Einlassungen des Dr. W. werden daher durch die Äußerungen des Herrn P. -X. nicht hinreichend in Frage gestellt; solches hat auch der Kläger nicht substantiiert dargetan.
182. Es liegen auch keine – vom Kläger nicht ausdrücklich benannten – Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Sollte in der Einlassung, das Verwaltungsgericht habe das Gutachten von Herrn P. -X. nicht hinreichend gewürdigt, eine Gehörsrüge zu sehen sein, so liegt diese allein schon deswegen nicht vor, weil das Verwaltungsgericht (vgl. oben) sich durch die Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid gemäß § 117 Abs. 5 VwGO in hinreichender Weise mit diesem Gutachten auseinandergesetzt hat.
19Soweit der Kläger schließlich einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz darin sieht, dass er das Verwaltungsgericht für verpflichtet sieht, ein eigenes Gutachten einzuholen, kann auch hierdurch ein Verfahrensfehler nicht begründet werden. Denn es fehlen schon jegliche Darlegungen, welche Tatsachen weiter zu ermitteln gewesen wären. Im Übrigen liegt ein Verfahrensverstoß wegen der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht gegen die Pflicht verstößt, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Dabei entscheidet das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen. Dies gilt auch für die Einholung von Gutachten oder die Ergänzung vorhandener Gutachten oder Arztberichte und selbst dann, wenn eine solche Maßnahme der Sachverhaltsermittlung von einem Beteiligten angeregt worden ist. Die gerichtliche Aufklärungspflicht ist erst verletzt, wenn sich das Gericht auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten stützt, das objektiv ungeeignet ist, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist im allgemeinen der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Sachunkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein erkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt. Die Verpflichtung zur Ergänzung des vorliegenden Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter dieses als Erkenntnisquelle für unzureichend hält.
20BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2010 – 2 B 72.09 –, juris, Rn. 4 f., m.w.N.
21Da der Kläger weder Fehler im für das Verwaltungsgericht maßgeblichen Gutachten des Dr. W. substantiiert aufzeigt noch Tatsachen benennt, welche weiterer Ermittlungen bedürfen, und auch das Verwaltungsgericht von sich aus erläutert hat, dass und warum es die gutachterlichen Stellungnahmen des Dr. W. für ausreichend hält, ist schon ein Ansatz für einen Aufklärungsfehler nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht erkennbar.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
24Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.