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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 441/10

Datum:
30.08.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 441/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0830.1A441.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 5869/07
Leitsätze:

Beurteilungsrichtlinien bzw. -bestimmungen können als Verwaltungvorschriften nicht wie ein Gesetz ausgelegt werden, soweit ihnen nicht ausnahmsweise unmittelbare Außenwirkung zukommt.

Für das Verhältnis von Regelungen in Beurteilungsrichtlinien ist - auch und gerade in Fällen fehlender Deckungsgleichheit von Vorschriften (Text) und Verwaltungsübung - nicht der Wortlaut, sondern die generelle Verwaltungspraxis maßgeblich (vgl. BVerwG, B. v. 28.4.2009 - 1 WB 29.08 -, juris, Rn. 28).

 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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