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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 429/12

Datum:
11.04.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 429/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0411.1A429.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 K 1978/11
Schlagworte:
Beihilfe notwendige Aufwendungen LASIK Lasik-Operation
Normen:
BVO NRW §3 Abs.1 Nr.1; BVO NRW §3 Abs.2
Leitsätze:

Der BVO NRW lässt sich kein Vorrang der operativen Beseitigung einer Fehlsichtig-keit vor ihrem Ausgleich durch Hilfsmittel (Brille, Kontaktlinsen) entnehmen. Es ist deshalb eine Frage des Einzelfalls, wann abweichend von der üblichen Behandlung einer Fehlsichtigkeit mittels Hilfsmitteln ausnahmsweise eine LASIK-Operation, die stets auch ästhetische Zwecke fördert, medizinisch zwingend indiziert ist und ent¬sprechende Aufwendungen damit beihilferechtlich notwendig sind.

 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.866,95 Euro festgesetzt.

 
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