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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 394/11

Datum:
21.12.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 394/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1221.1A394.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 2977/09
Schlagworte:
Gleichstellungsbeauftragte
Leitsätze:

Der Gleichstellungsbeauftragten steht das Recht auf aktive Teilnahme nach § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG im Vorfeld eines Entscheidungsprozesses nicht zu. Zu diesem Vorfeld gehört regelmäßig die Phase der Sachverhaltsermittlung.

 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt

 
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