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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2836/10

Datum:
18.09.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 2836/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0918.1A2836.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 K 3886/09
Schlagworte:
Psychotherapie ambulante Psychotherapie Gutachterverfahren
Normen:
BVO NRW §4 Abs.1 Nr.1; VVzBVO NRW Ziffer9.3
Leitsätze:

Neben der Antragstellung zur Einleitung des Gutachterverfahrens (Nr. 808 GV/GOÄ) ist eine schriftliche gutachtliche Äußerung (Nr. 80 GV/GOÄ) im Regelfall nicht gesondert abzurechnen. Die hierauf entfallenden Beträge stellen keine angemessenen Aufwendungen im Beihilferecht dar.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfah¬rens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Voll¬streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreck¬baren Betrages abwenden, wenn nicht der Be¬klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des je¬weils zu vollsteckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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