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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2795/09

Datum:
09.02.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 2795/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0209.1A2795.09.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 1138/09
Schlagworte:
Bundesbeamter Dienstreise ganztägige Dienstreise Reisezeiten Arbeitszeit regelmäßige tägliche Arbeitszeit
Normen:
AZV §11 Abs.1 Satz2; AZV §11 Abs.1 Satz3; AZV §11 Abs.1 Satz4 Nr.1
Leitsätze:

Fahrt- bzw. Reisezeiten bei Dienstreisen sind nur in dem in § 11 Abs. 1 AZV, insbesondere dessen Satz 3 und Satz 4, vorgesehenen Umfang bzw. unter den dortigen Voraussetzungen der Arbeitszeit eines Bundesbeamten zuzurechnen.

Eine "ganztägige" Dienstreise im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 AZV liegt unabhängig von ihrer Gesamtdauer dann nicht vor, wenn der Beamte an demselben Tag (vor oder nach der Reise) noch Dienst innerhalb der Dienststätte leistet.

 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird – unter entsprechender Änderung der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht – für das Klageverfahren und für das Berufungszulas¬sungsverfahren auf jeweils 5.000,00 Euro fest¬ge¬setzt.

 
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