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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2699/10

Datum:
26.09.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 2699/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0926.1A2699.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 6714/09
Schlagworte:
Familienzuschlag (Verheiratetenzuschlag) Unterhaltsbeitrag verfassungskonforme Auslegung Ungleichbehandlung
Normen:
BBesG §40 Abs. 4 Satz 1; BeamtVG §38 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1
Leitsätze:

§ 40 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BBesG ist nicht verfassungskonform in der Weise auszulegen, dass ein Beamter und seine versorgungsberechtigte Ehefrau, die einen Unterhaltsbeitrag nach § 38 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG erhält, zusammen mindestens den Betrag eines vollen Familienzuschlages der Stufe 1 erhalten. Dies gilt auch, wenn der Unterhaltsbeitrag im Einzelfall 13,33% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge beträgt und der anteilige Familienzuschlag dadurch auf 6,67% des vollen Familienzuschlages der Stufe 1 reduziert wird.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreck¬ba¬ren Betrages abwenden, wenn nicht die Be¬klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des je¬weils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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