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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2629/09

Datum:
05.12.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 2629/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1205.1A2629.09.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 3113/07
Schlagworte:
Mietzuschuss Auslandsbesoldung Mietobergrenze Mietspiegel Hineinwachsen Beurteilungszeitpunkt Gleichbehandlung
Normen:
BBesG a.F. §57 Abs.1 Satz1; GG Art.3 Abs.1
Leitsätze:

Der Beamte hat keinen Anspruch darauf, dass der ihm als Bestandteil der Auslandsbesoldung gezahlte Mietzuschuss im Wege der Anpassung erhöht wird, wenn sich die für seinen Dienstort bzw. Wohnort verwaltungsseitig festgelegte Mietobergrenze ändert, anhand welcher der Dienstherr bezogen auf den Zeitpunkt der Anmietung pauschalierend beurteilt, ob die günstigste Möglichkeit der Wohnraumbeschaffung genutzt worden ist.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreck¬baren Betrages abwenden, wenn nicht die Be¬klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des je¬weils zu vollsteckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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