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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2628/09

Datum:
05.12.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 2628/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1205.1A2628.09.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 3646/07
Schlagworte:
Mietzuschuss Repräsentationspflichten Familienwohnung
Normen:
BBesG a. F. §57; BBesG §54
Leitsätze:

Nimmt der Besoldungsempfänger besondere Funktionen eines höher bewerteten Dienstpostens wahr, die auch zusätzliche Anforderungen an die von ihm angemie-tete Privatwohnung im Ausland stellen, so ist ihm Mietzuschuss auf Grundlage der der Bewertung des Dienstpostens zu Grunde liegenden Besoldungsgruppe und nicht anhand seines Statusamtes zu gewähren.

Bezieht ein Besoldungsempfänger am ausländischen Dienstort vor dem Eintreffen seiner Familienangehörigen die Familienwohnung, so ist ihm der volle Mietzuschuss für die Familienwohnung zu gewähren, wenn ihm ein abermaliger Umzug mit dem Eintreffen der Familienangehörigen nicht zumutbar ist.

 
Tenor:

Soweit die Klage betreffend Mietzuschuss für den 2. November 2005 zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreck¬baren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des je¬weils zu vollsteckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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