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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2449/09

Datum:
21.03.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 2449/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0321.1A2449.09.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 2236/07
Schlagworte:
Beihilfe hohe Behandlungskosten LDL-Apherese Bemessungssatz Erhöhung besonderer Ausnahmefall strengster Maßstab Vermeidbarkeit Unausweichlichkeit Mitwirkungsobliegenheit Klage gegen private Krankenversicherung Zumutbarkeit
Normen:
BVO NRW a.F. §12 Abs.4 Satz1; BVO NRW a.F. §12 Abs.5 (Satz1) Buchst.c; BVO NRW Fassung 2009 §12 Abs.5 (Satz1)
Leitsätze:

Ein Anspruch auf Erhöhung des Bemessungssatzes der Beihilfe auf bis zu 100 v. H. der Aufwendungen für eine kostenintensive (Dauer-)Behandlung - hier extrakorporale Blutwäsche zur Senkung eines bestimmten Faktors des Cholesteringehalts - nach dem strengsten Maßstab eines besonderen Ausnahmefalles i. S .d. § 12 Abs. 5 (Satz 1) BVO NRW alter wie neuer Fassung besteht nicht, wenn die durch die Be¬handlung für den Betroffenen entstehende besondere, unter Umständen alimenta¬tionsgefähr¬dende finanzielle Belastung vermeidbar, also nicht unausweichlich ist.

Solches kann dann der Fall sein, wenn es der Beihilfeberechtigte unterlässt, um im Einzelfall zumutbaren Rechtsschutz auch in der Hauptsache gegen die Weigerung (hier wegen deren angeblich fehlenden medizinischen Notwendigkeit) seiner privaten Krankenversicherung nachzusuchen, Versicherungsleistungen für die in Rede stehende Behandlung zu erbringen.

 
Tenor:

Das erstinstanzliche Urteil wird teilweise geän¬dert und unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils jener Entscheidung wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 24. Juli 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 27. Sep¬tember 2007 verpflichtet, dem Kläger zu den Aufwendungen für dessen LDL-Apherese¬behandlung Beihilfe auf der Grundlage eines Bemessungssatzes von 70 v. H. über den 31. Dezember 2007 hinaus zu gewähren. Die weiterge¬hende Klage auf Erhöhung des Bemessungssat¬zes auf 100 v. H. wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Von den Kosten des erstinstanzlichen Klageverfahrens tragen der Beklagte sieben Zehntel und der Kläger drei Zehntel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollsteckungsschuldner darf die Voll¬streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreck¬baren Betrages ab¬wenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des je¬weils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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