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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2333/09

Datum:
26.09.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 2333/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0926.1A2333.09.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 24 K 2914/09
Schlagworte:
Beihilfe, Überversicherung, Höchstbetrag, 100%-Grenze, dem Grunde nach beihilfefähige Aufwendungen, tatsächliche Höhe, Fahrtkosten, Benutzung eines Personenkraftwagens, berücksichtigungsfähige Kostenfaktoren, Schätzung, Entfernung
Normen:
BhV §15 Abs.1; BhV §15 Abs.2; BhV §6 Abs.1 Nr.9 Satz1 Buchst.e); BhV §6 Abs.1 Nr.9 Satz3
Leitsätze:

Zur Auslegung und Anwendung der die Fälle sog. Überversicherung betreffenden Höchstbetragsregelung des § 15 Abs. 1 BhV (100%-Grenze), insbesondere hinsichtlich der Frage, welche Fahrtkosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 BhV als dem Grunde nach beihilfefähige Aufwendungen in tatsächlicher Höhe in die vorgesehene Vergleichsrechnung einzustellen sind.

§ 6 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 und 3 BhV regelt die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen (hier: Fahrtkosten) der Höhe und nicht dem Grunde nach. Das betrifft auch den Verweis auf das Bundesreisekostengesetz bei Benutzung eines privaten Personenkraftwagens.

Als Weg- bzw. Fahrtstrecke ist im Rahmen der Höchstbetragsregelung nach § 15 Abs. 1 BhV diejenige zu dem tatsächlich aufgesuchten Behandlungsort maßgebend. Auf die etwaige Möglichkeit einer wohnortnäheren, medizinisch geeigneten Behandlung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Als Entfernung zwischen Wohn- und Behandlungsort kann die Beihilfestelle im Rahmen zulässiger Typisierung prinzipiell die verkehrsübliche, also regelmäßig die schnellste Strecke zugrunde legen und diese anhand gebräuchlicher Routenplaner bestimmen. Die tatsächlich zurückgelegte Strecke muss insofern in innerem Zusammenhang mit der Behandlung („zu“) stehen.

Als Aufwendungen "für Fahrten" im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 9 BhV sind bei der Kraftfahrzeugnutzung grundsätzlich nur solche für die während der Fahrt verbrauchten Betriebsmittel und damit insbesondere die Kraftstoffkosten berücksichtigungsfähig. Gemeinkosten für die Anschaffung und Unterhaltung lassen sich demgegenüber nicht (konkret messbar) einer bestimmten Fahrt, sondern nur dem ohnehin vorgehaltenen Fahrzeug zuordnen. Sie werden dementsprechend von der anspruchsbegründenden beihilferechtlichen Vorschrift nicht erfasst.

Kann ein konkreter Nachweis über die bei einer bestimmten Fahrt verbrauchten Betriebsmittel nicht (mehr) geführt werden, steht aber als solches fest, dass Kosten dieser Art hierfür entstanden sind, so bietet sich der in § 6 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 Halbsatz 2 BhV in Bezug genommene Pauschbetrag als Grundlage für eine in diesem Fall erforderliche Schätzung an. Dies gilt zumal dann, wenn sonst erkennbare relevante Faktoren nicht auf einen höheren Betrag führen.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides ("Leistungsabrechnung") vom 13. August 2008 verpflichtet, der Klägerin zu der auf Antrag vom 1. Juli 2008 festgesetzten Beihilfe einen weiteren Zahlbetrag in Höhe von 120,86 Euro zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewie¬sen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 87 vom Hundert und die Beklagte zu 13 vom Hundert. Die Kosten des Klageverfah¬rens erster Instanz werden in vollem Umfang der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreck¬baren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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