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Zum Nachweis der Ursächlichkeit eines Dienstunfalls bei bestehender Vorerkrankung des Beamten.
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.952,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
2Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
3Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Unfallausgleichs nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Kern des Streits ist die Frage, ob ein als Dienstunfall anerkanntes Ereignis vom 23. April 2007 kausal für die nunmehr vom Kläger geltend gemachten Unfallfolgen ist.
4Die gegen die klageabweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 VwGO sind schon nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen auf Grundlage der maßgeblichen, fristgerechten Darlegungen nicht vor.
51. Zunächst bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird, und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach und Rechtslage beantworten lässt. Eine hinreichende Darlegung erfordert es, unter eingehender Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil dessen Fehlerhaftigkeit zu erklären und zu erläutern. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags die Zulassungsfrage beurteilen können, ohne weitere aufwendige Ermittlungen anstellen zu müssen.
6Solche Zweifel werden zunächst nicht durch die im Schriftsatz des Klägers vom 19. Februar 2010 enthaltene Aussage begründet, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht problematisiert, "ob die Dienstunfallanerkennung auch die vom Kläger geltend gemachten psychischen bzw. neurologischen Beeinträchtigungen als Unfallfolgen einschließt" (I. a) aa)). Denn das Verwaltungsgericht hat zwar die entsprechende Erwägung angestellt, sie aber im Ergebnis offen gelassen und nicht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht.
7Soweit der Kläger des Weiteren unter I. a) bb) seiner Antragsbegründung vom 19. Februar 2010 ausführt, das Verwaltungsgericht sei der Frage der wesentlichen Ursache nicht ausreichend nachgegangen, werden hierdurch die im Zulassungsverfahren erforderlichen Darlegungen (siehe oben) schon nicht erbracht. Denn der Kläger beschränkt sich darauf, unter Zitierung von Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die maßgeblichen Rechtssätze darzustellen, welche für die Bewertung mehrerer möglicher Unfallursachen maßgeblich sind. Seine Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung besteht nur darin zu behaupten, das Verwaltungsgericht habe diesen Maßstab verkannt bzw. sei der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine wesentliche Ursache vorliegen könne, nicht ausreichend nachgegangen. Zur Darlegung ernstlicher Zweifel wäre es aber erforderlich gewesen, sich im Einzelnen mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dieser Frage zu befassen und im Rahmen dieser Auseinandersetzung eventuelle Defizite aufzuzeigen. Das Verwaltungsgericht hat nämlich (Seite 8 f.) zunächst sehr ausführlich die abstrakten Voraussetzungen der Anerkennung der Ursächlichkeit einer von mehreren Ursachen im Rechtssinne erörtert. Sodann hat es auf den Seiten 10 bis 12 der Entscheidungsgründe ausführlich begründet, warum es im gegebenen Fall nicht den Dienstunfall, sondern die Vorerkrankung des Klägers allein als "wesentliche Ursache" angesehen hat.
8Der Senat kann auch dem unter I. b) erhobenen Vorwurf der "unrichtigen Wertung der medizinischen Stellungnahmen" durch das Verwaltungsgericht nicht folgen.
9Insoweit liegt zunächst ein Darlegungsmangel vor, weil der Kläger allein die Interpretation der fachärztlichen Stellungnahme des Dr. T. durch das Verwaltungsgericht angreift, während er die weiter vom Verwaltungsgericht herangezogenen ärztlichen Beurteilungen von Dr. I. und Dr. M. nicht in seine Erwägungen mit einbezieht. Im Hinblick auf Letztere beschränkt sich der Kläger nämlich auf die Aussage, dass diese sich nicht aus Untersuchungen des Klägers, sondern lediglich aus Berichten nach Aktenlage ergäben. Der Kläger sei zur Frage der Kausalität und des Ursachenzusammenhangs des Dienstunfallereignisses vom 23. April 2007 und den eingetretenen psychischen Beeinträchtigungen nie ärztlich untersucht worden. Diese Aussagen sind schlicht falsch. Denn sowohl Dr. M. als auch Dr. I. haben den Kläger vor ihrer medizinischen Bewertung jeweils untersucht. Das ergibt sich ohne Weiteres aus den Stellungnahmen selbst (Dr. M. gibt als Untersuchungstermin den 26. Juli 2007 an) sowie aus der Tatsache, dass Dr. I. auf seine langjährige hausärztliche Behandlung des Klägers Bezug nimmt.
10Unabhängig von diesem Darlegungsmangel liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aber auch der Sache nach nicht vor. Der Kläger betont insoweit, dass in der Stellungnahme des Dr. T. vom 7. Dezember 2007 ausgeführt worden sei, dass es am 23. April 2007 erstmalig (Hervorhebung durch den Kläger) im Rahmen einer berufsbedingten Belastungssituation zu einer ausgeprägten psychoreaktiven Störung gekommen sei. Außerdem sei die erlebnisreaktive psychosomatische somatoforme Reaktion infolge eines abgelaufenen traumatischen Ereignisses am 23. April 2007 (Hervorhebung durch den Kläger) erfolgt. Auch die Dienstunfähigkeit sei infolge des Unfalles (Hervorhebung durch den Kläger) entstanden. Vor diesem Hintergrund sei die Aussage des Verwaltungsgerichts, die Vorerkrankung des Klägers sei allein als wesentliche Ursache für die späteren krankheitsbedingten Folgen anzusehen, nicht haltbar.
11Dem Kläger ist zuzugeben, dass dem von Dr. T. in der erwähnten Stellungnahme verwendeten Wortlaut nach mehrfach eine Kausalität beschrieben wird, die das Ereignis vom 23. April 2007 als Ursache für die psychoreaktive Störung benennt. Er verkennt dabei aber, dass die von ihm hervorgehobenen Passagen nicht im Widerspruch zu der Annahme des Verwaltungsgerichts stehen, dass wesentliche Ursache im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein seine Vorerkrankung gewesen ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus der fachärztlichen Stellungnahme selbst. Denn Dr. T. beschreibt, dass es am 23. April 2007 zu einer "erlebnisreaktiven Störung mit Einschränkung der Wahrnehmungsfähigkeit bzw. der motorischen Funktionen" gekommen sei. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, "dass aufgrund der bekannten demyelinisierenden Erkrankung des zentralen Nervensystems eine verminderte Kompensationsmöglichkeit sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht bestehe". Dies zeigt, dass Dr. T. zwar nicht ausschließt, dass der konkrete Sturz am 23. April 2007 einen Zusammenhang mit der erlebnisreaktiven Störung des Klägers hatte. Es wird aber deutlich, dass im Hintergrund maßgeblich auch für die erlebnisreaktive Störung (im Sinne verminderter Kompensationsmöglichkeiten in psychischer und physischer Hinsicht) die "bekannte", schon längere Zeit vorhandene Erkrankung des zentralen Nervensystems steht. Nur so ist es zu erklären, dass Dr. T. fortfährt, dass "im Rahmen dieser Belastungen" sich der Sturz zugetragen habe. Schließlich betont der genannte Facharzt auch, dass beim Kläger "seit Jahren eine chronische neurologische Erkrankung mit verminderter psychisch-physischer Belastbarkeit" bestehe. Die Aussage des Klägers, dass sich die Auslegung durch das Verwaltungsgericht nicht aus der ärztlichen Bescheinigung des Dr. T. herleiten lasse, entbehrt damit der Grundlage. Die vom Kläger hervorgehobenen Passagen der vorliegenden Stellungnahme lassen sich vor diesem Hintergrund allenfalls so erklären, dass Dr. T. die Ursächlichkeit der emotionalen Belastungssituation im Sinne einer naturwissenschaftlichen Kausalität (conditio sine qua non) annimmt. Demgegenüber kommt es bei dem Vorliegen einer Vorerkrankung für die Ursächlichkeit im Rechtssinne aber darauf an, dass das hinzutretende Ereignis bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände (hier die Vorerkrankung) insgesamt. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann auch ein solches äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen – zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört – eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienstunfall eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte.
12Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2009 – 2 C 134.07 –, BVerwGE 135, 176 = juris Rn. 26, und vom 1. März 2007 – 2 A 9.04 –, juris Rn. 8; Urteil des Senats vom 10. Dezember 2010 – 1 A 669/07 –, juris Rn. 54 = NRWE, m. w. N.
13In diesem Sinne kann nach Auswertung der fachärztlichen Stellungnahme des Dr. T. (vgl. oben) als ursächlich allein die Vorerkrankung des Klägers angesehen werden. Der Sturz bzw. die verbale Auseinandersetzung mit der Kundin stellen sich demgegenüber als bloße Gelegenheitsursachen im genannten Sinne dar.
14Hinzu kommt, dass die fachärztliche Bewertung durch Dr. T. , worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls eingegangen ist, ohne dass der Kläger dem im Zulassungsverfahren einen substantiierten Angriff entgegengesetzt hat, in Übereinstimmung mit weiteren vorliegenden medizinischen Aussagen steht. So beschreibt Dr. I. in einer ärztlichen Bescheinigung vom 23. Juli 2007, dass der Kläger sich bei ihm seit über zehn Jahren in hausärztlicher Behandlung befinde. Zu dem konkret streitrelevanten Distorsionstrauma des rechten Kniegelenkes führt er aus, dass es zu diesem "im Rahmen eines akuten MS-Krankheitsschubes mit nachfolgender Paraparese beider Beine" gekommen sei. Des Weiteren führt er aus, dass die so beschriebene Paraparese der Beine "ursächlich für die Unfallschädigung" gewesen sei. Eine Übereinstimmung – und auch darauf weist das Verwaltungsgericht hin – besteht zudem mit der Einschätzung des Dr. M. vom 7. August 2007 (Berufungsgenossenschaftlicher arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst e.V.). Dieser ist im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens zu der für die dienstrechtliche Entscheidung relevanten Diagnose "multiple Sklerose, reaktive Depression mit mittelschwerer Ausprägung" gelangt. Einen Zusammenhang mit dem Dienstunfall hat er verneint.
15Des Weiteren verfängt auch nicht der weitere Einwand des Klägers (I. c)), wonach das Verwaltungsgericht den vom Kläger gestellten Beweisantrag rechtsfehlerhaft abgelehnt habe. Nach seiner Auffassung sei es grundsätzlich unzulässig, bei noch nicht hinreichend geklärten Fragen tatsächlicher Art eine der Sache nach mögliche Beweisaufnahme zu Gunsten eines Beteiligten zu unterlassen.
16In diesem Zusammenhang ist auf Folgendes hinzuweisen: Das in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang wesentlich durch den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) und durch den Grundsatz der "freien" Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geprägte Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichtsordnung überlässt es im Interesse einer den Erfordernissen des Einzelfalls angepassten Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dem Ermessen des Gerichts, welche Mittel es hierzu und damit zugleich für die Gewinnung der erforderlichen richterlichen Überzeugung einsetzt. Dieses prinzipiell nicht an das Vorbringen und an Beweisanträge der Beteiligten gebundene (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO) Ermessen erstreckt sich anerkanntermaßen auch darauf, wie sich das Gericht eine gegebenenfalls für seine Entscheidung benötigte (besondere) Sachkunde verschafft. Hält es etwa die Zuziehung eines Sachverständigen (als förmliches Beweismittel im Sinne der §§ 412 ZPO i.V.m. § 98 VwGO) nicht für erforderlich, weil es sich – beispielsweise durch das Studium von im Verwaltungsverfahren bereits erstellten Fachgutachten, Stellungnahmen und/oder Berichten bzw. von in anderen Verfahren eingeholten Erkenntnissen oder von allgemein zugänglichen Quellen – selbst in ausreichendem Maße kundig gemacht hat, so kann es auch entsprechende Beweisanträge zurückweisen, muss dann allerdings offenlegen, woraus es seine Sachkunde bezieht.
17Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. August 2003 – 2 BvR 1071/03 –, NJW 2004, 209 = juris Rn. 27 (zum Strafprozessrecht); BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juni 1990 – 9 B 15.90 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 224 = NVwZ-RR 1990, 652 = juris Rn. 5 f., und vom 18. Dezember 1991 – 1 B 139/91 –, Buchholz 310 § 98 Nr. 41 = juris Rn. 4 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Dezember 1994 – A 13 S 2638/94 –, DÖV 1995, 295 = juris Rn. 4 f., m.w.N.
18Dies entspricht einem allgemeinen Rechtsgedanken, wie er z.B. in § 412 ZPO bzw. in § 244 Abs. 4 StPO seinen Ausdruck gefunden hat. Es besteht in diesem Zusammenhang im verwaltungsgerichtlichen Verfahren insbesondere kein Hinderungsgrund, gerade auch die in der betreffenden Sache schon im zugehörigen Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und Äußerungen im Wege des Urkundsbeweises als Urteilsgrundlage zu verwerten und daraus hier etwa Schlüsse im Hinblick auf den für Dienstunfallfürsorgeleistungen erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und bestimmten aktuell vorhandenen Leiden zu ziehen. Dies gilt zumal dann, wenn solche Gutachten inhaltlich und nach der Person des Fachgutachters den Anforderungen entsprechen, die an ein gerichtliches (Sachverständigen-)Gutachten zu stellen sind.
19Vgl. allgemein BVerwG, Beschluss vom 30. August 1993 – 2 B 106/93 –, juris Rn. 2, und auch schon Urteil vom 19. Dezember 1968 – VIII C 29.67 –, BVerwGE 31, 149 = juris Rn. 30.
20Dem entspricht auch die ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats. Hiernach findet die Weigerung des Gerichts, ein weiteres Gutachten einzuholen, im Prozessrecht nur dann keine Stütze, wenn das bzw. die vorhandene(n), etwa im Verwaltungsverfahren eingeholte(n) Gutachten nicht hinreichend geeignet ist/sind, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen tatsächlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist der Fall, wenn das bzw. die Gutachten (bzw. auch amtsärztlichen Stellungnahmen) auch für den Nichtsachkundigen erkennbare (grobe) Mängel aufweist/aufweisen, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht/beruhen, von unzutreffenden tatsächliche Voraussetzungen ausgeht/ausgehen, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält/enthalten oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters (Sachverständigen) gibt/geben.
21Vgl. aus der jüngeren Senatsrechtsprechung etwa Beschlüsse vom 21. April 2010 – 1 A 1326/08 –, juris, Rn. 11 f. = NRWE, m.w.N., und vom 7. September 2011 – 1 A 1871/09 –, juris, Rn. 9 ff. = NRWE.
22Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Ablehnung des Beweisantrags im Rahmen dieser Grenzen gehalten. Denn es hat ausweislich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung und der Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (S. 12 des Urteilsabdrucks) den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, dass es bereits aufgrund der Stellungnahme des Dr. T. die Überzeugung gewonnen habe, dass wegen der Vorerkrankung des Klägers der Dienstunfall nicht wesentliche Bedingung im Rechtssinne gewesen sei. Dies ist aufgrund der obigen Ausführungen des Senats nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die fachärztliche Stellungnahme des behandelnden Facharztes für Neurologie, Dr. T. , grobe Mängel aufweist, nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht bzw. unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Erstellers besteht. Entsprechendes hat der Kläger, der sich seinerseits auf diese fachärztliche Stellungnahme beruft, auch nicht vorgetragen.
23Anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung. Namentlich dem
24Urteil des BVerwG vom 4. Dezember 1998 – 8 B 184.98 –, NVwZ-RR 1999, 336 = juris,
25ist eine Fallgestaltung zu entnehmen, in der das Gericht ein Sachverständigengutachten bei bestehender Indizienlage aufgrund angenommener Ungeeignetheit abgelehnt hat. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat ein gerichtliches Sachverständigengutachten nicht wegen "entgegenstehender" Indizien, sondern angesichts vorhandener aussagekräftiger ärztlicher Stellungnahmen als entbehrlich eingeschätzt.
26Im Hinblick auf die weiteren vom Kläger zitierten Entscheidungen,
27VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Dezember 1993 –, VBlBW 1994, 190 = juris, und BGH, Urteil vom 11. November 1980 – X ZR 49/80 –, MDR 1981, 401,
28ist schon nicht hinreichend dargelegt, inwieweit diese Entscheidungen Erkenntnisse enthalten, die für den hier zu entscheidenden Antrag von Bedeutung sein sollen. Entsprechendes ergibt sich für den Senat auch nicht aus der Lektüre der genannten Entscheidungen, die nicht geeignet sind, obige Ausführungen zur Erforderlichkeit der Einholung von (weiteren) Sachverständigengutachten zu entkräften.
292. Soweit der Kläger den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO anführt, verweist er selbst auf seine Ausführungen zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und bezieht sich insbesondere auf die angeblich unzutreffende Bewertung der Stellungnahme von Dr. T. , die angeblich rechtsfehlerhafte Ablehnung des Beweisantrages und die angeblich fehlerhafte Kausalitätsbetrachtung des Verwaltungsgerichts. Diese drei genannten Gründe führen schon nicht zu einer Zulassung des Verfahrens nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sich aus ihnen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht ergeben (s.o.). Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit sich unter diesem Gesichtspunkten eine besondere Schwierigkeit der Sache ergeben soll. Darlegungen hierzu fehlen.
303. Soweit der Kläger darüber hinaus unter Bezugnahme auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO einen Verfahrensmangel anführt, kann auf die Ausführungen zu 1. verwiesen werden, weil sich der Vorwurf im Kern darin erschöpft, dass das Verwaltungsgericht den Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt habe. Dies ist nach den Darlegungen zu 1. jedoch nicht der Fall.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 40, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG. Sie richtet sich nach den Grundsätzen zum beamtenrechtlichen Teilstatus und geht dabei von einem angestrebten Unfallausgleich gemäß §§ 35 Abs. 1 BeamtVG, 31 Abs. 1 BVG (in der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung geltenden Fassung) in Höhe der untersten Stufe aus. Der sich daraus ergebende monatliche Betrag (123,00 Euro) ist mit dem Faktor 24 (Monate) zu multiplizieren und ergibt somit den tenorierten Wert.
32Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.