Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2243/10

Datum:
24.04.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 2243/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0424.1A2243.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 2074/09
Schlagworte:
Beweisantritt Beweisantrag angekündigter Beweisantrag Verzicht auf mündliche Verhandlung
Normen:
VwGO §124 Abs.2 Nr.5; VwGO § 86 Abs.2; VwGO §101 Abs.2
Leitsätze:

Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, über einen schriftsätzlich angekündigten Beweisantrag eines Beteiligten entsprechend § 86 Abs. 2 VwGO vorab durch Be¬schluss zu entscheiden, wenn dieser Beteiligte nachfolgend - ebenso wie die Gegen¬seite - auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat. Es muss in einem solchen Fall allerdings über den angekündigten Beweisantrag, wenn es ihm nicht folgt, in den Gründen seiner abschließenden Entscheidung der Sache nach be¬finden.

 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.290,43 Euro festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank