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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2217/10

Datum:
16.02.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 2217/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0216.1A2217.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 K 4032/08
Schlagworte:
Zuweisung Statusberührende Zuweisung Laufbahn laufbahnfremde Aufgaben Fortsetzungsfeststellungsklage Wiederholungsgefahr
Normen:
PostPersRG §4 Abs.4; PostPersRG §2 Abs.3 Satz2; VwGO §113 Abs.1 Satz4
Leitsätze:

1. Die Zuweisung laufbahnfremder Aufgaben in einem nicht nur unerheblichen Um¬fang stellt bei fehlendem Einverständnis des Betroffenen einen gesondert rechtferti¬gungsbedürftigen Eingriff in das Amt im statusrechtlichen Sinne dar. Eine solche statusberührende Zuweisung ist unter denselben Voraussetzungen zu rechtfertigen, unter denen eine sog. statusberührende Versetzung zulässig wäre, nämlich gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG i. V. m. § 26 BBG (wie Senatsbeschluss vom 16.3.2009 - 1 B 1650/09 -).

2. Eine im Rahmen der Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage zu berück¬sichtigende Wiederholungsgefahr hinsichtlich einer (erneuten) befristeten unterwerti¬gen und/oder laufbahnfremden Beschäftigung besteht nicht, wenn zwischenzeitlich eine dauerhafte Zuweisung eines nicht unterwertigen, ggf. aber laufbahnfremden Dienstpostens erfolgt ist.

 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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