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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1856/09

Datum:
06.03.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 1856/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0306.1A1856.09.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 2688/08
Schlagworte:
Kostendämpfungspauschale Beurlaubung
Leitsätze:

Die Höhe der Kostendämpfungspauschale richtet sich auch dann gemäß § 12a Abs. 6 BVO NRW a. F. nach den bei der erstmaligen Antragstellung im Kalenderjahr maßgeblichen Verhältnissen, wenn der Beihilfeberechtigte zu einem anderen Zeitraum im selben Kalenderjahr ohne Dienstbezüge beurlaubt war.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 87,50 € festgesetzt.

 
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