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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1799/11

Datum:
12.01.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 1799/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0112.1A1799.11.00
 
Schlagworte:
Ruhestand Hinausschieben der Altersgrenze Richter Altersdiskriminierung Einzelrichter
Normen:
RL 2000/78/EG Art. 6 Abs. 1, VwGO § 6 Abs. 4 ,
Leitsätze:

Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass Richtern - anders als Beamten - gemäß § 3 Abs. 3 LRiG das Hinausschieben der Altersgrenze verwehrt ist.

Der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung folgt aus der richterlichen Unabhängigkeit.

In der Rechtsprechung des EuGH ist es geklärt, dass starre Altersgrenzen in der Regel keine unzulässige Altersdiskriminierung darstellen.

Die Übertragung auf den Einzelrichter als solche bildet grundsätzlich nicht den Gegenstand von Verfahrensrügen.

 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 39.084,83 Euro festgesetzt.

 
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